Das REX-System – der moderne Wandel bei Präferenznachweisen

Seit 1.1.2017 gilt eine neue Vorschrift, die vor allem den Import von Waren aus den sogenannten APS-Staaten erleichtert. Danach können registrierte Ausführer (“REX“) selbst – ohne Einbindung der Behörden – einen nichtförmlichen Präferenznachweis erbringen, der den bisherigen Nachweis (Ursprungzeugnis Form A) ablöst. Allerdings erfolgt die Umstellung Zug um Zug und wird erst 2020 abgeschlossen.

Die EU hat einer ganzen Reihe von Entwicklungsländern – den sogenannten APS-Staaten, für bestimmte Waren Zollerleichterungen gewährt (APS steht für Allgemeines Präferenz-System). Dies reicht bis zum Zollverzicht. Der Nachweis, dass solche Vorteile (Präferenzen) für die eingeführten Waren bestehen,
wurde bisher durch das Ursprungszeugnis Form A erbracht. Dieser Nachweis wird auf das „System des registrierten Ausführers REX“ umgestellt.

Registrierte Ausführer sind berechtigt, den nichtförmlichen Präferenznachweis durch einen entsprechenden Passus auf der Rechnung selbst zu erstellen, ohne
hierfür die Behörden einschalten zu müssen. Die Umstellung vom förmlichen auf den nicht förmlichen Präferenznachweis soll bis 2020 abgeschlossen sein.

Wie erkenne ich einen REX?

Die registrierten Ausführer müssen sich registrieren. Danach erhalten sie eine REX Nummer. Diese Nummer muss im erstellten Ursprungsnachweis
angegeben werden und kann im Internet auf der Seite der Generaldirektion Steuern und Zollunion überprüft werden (zur Datenbank der Rex Nummern). Außerdem muss die Erklärung einem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen.

Wie registriere ich mich als REX?

Unter Umständen müssen Sie auch Ihr Unternehmen als REX anmelden. Rufen Sie hierzu die Formularverwaltung des Bundesfinanzministeriums
auf und füllen Sie dort das angezeigte Formular aus. Einen unterschriebenen Ausdruck des Formulars schicken Sie an das für Sie zuständige Hauptzollamt. Von dort erhalten Sie das Formular mit der Ihnen zugeteilten Registriernummer zurück. Gerne unterstützen wir Sie hier.
(Zur Formularverwaltung des Bundesfinanzministeriums)

Für welche Länder gilt das REX-System?

Das neue, vereinfachte System wird Zug um Zug eingeführt. Bis 2020 sollen alle APS-Staaten angeschlossen sein.

Seit 1. Januar 2017 gilt REX für die folgenden Länder:
Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Cookinseln, Dschibuti, Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea, Bissau, Indien , Kenia , Kiribati, Laos , Liberia, Mali, Nauru, Nepal , Niue Island, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, Sao Tomé & Principe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Afghanistan, Armenien, Bolivien, Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Guinea, Malawi, Mosambik, Myanmar, Niger, Ruanda, Sri Lanka, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania.

Seit 1. Januar 2019 sind die folgenden Länder an das neue System angeschlossen worden:
Bangladesch, Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Kambodscha, Haiti, Indonesien, Kirgisische Republik, Lesotho, Madagaskar, Mauretanien, Mongolei, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Samoa, Senegal, Tadschikistan, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam.

Entschließt sich ein APS-Staat das REX-System anzuwenden, werden die Ursprungszeugnisse mit Form A während 12 Monaten parallel anerkannt. Der APS-Staat kann eine Verlängerung von weiteren sechs Monaten beantragen.

Ab wann gilt nur noch REX?

Im Übergangszeitraum von 12 Monaten können Ursprungszeugnisse Form A von den zuständigen Behörden beglaubigt werden, wenn das exportierende Unternehmen noch nicht für REX zertifiziert ist. Nach Ablauf der Übergangszeit haben Sendungen über 6.000 € nur zollbefreiende Wirkung, wenn hierfür eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers vorliegt.

Bei Fragen steht Ihnen unser Zoll-Team gerne Rede und Antwort. Sie erreichen das Team per Mail unter zoll@schaefer-sis.de.

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