Liebe Kunden,
wir möchten Sie über eine bedeutende Entwicklung in den Wirtschaftsbeziehungen informieren: Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat seit dem 1. Januar 2024 die Industriezölle aufgehoben (BBl 2021 2330). Diese Entscheidung des Bundesrates, die auf einer Änderung des Zolltarifgesetzes basiert, wurde nach Verabschiedung durch das Parlament am 1. Oktober 2021 getroffen.
Die Aufhebung der Industriezölle erfolgt im Rahmen des Massnahmenpakets „Importerleichterungen“, das darauf abzielt, Handelshemmnisse zu reduzieren. Diese Maßnahme stärkt den Wirtschafts- und Industriestandort Schweiz erheblich und wird voraussichtlich einen geschätzten Wohlfahrtsgewinn von rund 860 Mio. CHF mit sich bringen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie von günstigeren Vorleistungen profitieren können, da Zollabgaben wegfallen und administrative Erleichterungen bei den Zollverfahren eintreten. Die Aufhebung der Industriezölle trägt zur Senkung der Produktionskosten bei und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Volkswirtschaft.
Die betroffenen Produkte umfassen Industriegüter der Kapitel 25-97 des Zolltarifs, mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Diese Aufhebung betrifft sowohl den Warenursprung als auch die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte.
Um den Übergang reibungslos zu gestalten, wurden die Umstellungsaufwände für Wirtschaftsakteure und die Verwaltung minimiert. Unternehmen haben ausreichend Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten, um erforderliche technische und organisatorische Anpassungen vorzunehmen.
Während die Einfuhrzollanmeldung weiterhin notwendig bleibt, sind keine Anpassungen an den Verzollungsprozessen vorgesehen. Allerdings sind Vereinfachungen im Rahmen des neuen Warenverkehrssystems Passar vorgesehen, um die Einfuhrzollanmeldung zu erleichtern.
Für Unternehmen, die Industriegüter in die Schweiz importieren, entfällt seit dem 1. Januar 2024 die Notwendigkeit eines präferenziellen Ursprungsnachweises für zollfreie Einfuhren. Die Ursprungskumulation bleibt jedoch relevant und erfordert weiterhin präferenzielle Ursprungsnachweise als Vorbelege für die Ausfuhr.
Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig über die notwendigen Anpassungen zu informieren. Weitere Details, insbesondere zu den betroffenen Tariflinien, können Sie auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nachlesen.
Für Fragen und weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Schäfer&SIS Interlogistik® Team